Statuten des Vereins „Natur und Permakultur“

§ 1 Sitz, Name und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen Natur und Permakultur und hat seinen Sitz in Groß-Reipersdorf. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den Zwecken auf beliebige andere Länder ausgedehnt werden. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:

Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit stehen die Menschen und Tiere sowie die Förderung dieser. Es sollen die Zusammenhänge zwischen der physischen und psychischen Gesundheit erforscht werden

Der Verein erforscht, entwickelt und fördert die ökologisch und ökonomisch stabilen Zusammenhänge als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung

Ebenso soll im Verein die Persönlichkeitsbildung gefördert werden.

Der Verein forscht und bilden Möglichkeiten für gesunde Ernährung, ein Leben mit allen Elementen, Bewegung und Anwendung für Menschen, die die Gesundheit und das Wohlbefinden unterstützen.

§ 3 Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Bildung und Förderung von bewusstseinsfördernden Maßnahmen und Aktivitäten
  • Erforschung der Elemente und deren Einsatzmöglichkeiten in der Technik und Kunst
  • Forschungs-, Bildungs-, Gesundheitsreisen
  • Förderung der Persönlichkeit und auch der seelischen Gesundheit und Zufriedenheit
  • Kooperationen von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung, Begleitung von Forschungs-, Bildungs-, und Kunstprojekten
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Interessierten, Fachkundigen, Wissenschaftlern und Künstlern
  • Vertretung von gemeinsamen Interessen der Mitglieder
  • Weitergabe von Wissen und Erfahrungen, Austausch
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
  • Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
  • Abhaltung von Vereinstreffen zur Werbung von Mitgliedern
  • Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten
  • Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  • Gestaltung einer Webseite, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  • Vorträge, Versammlungen Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeitäge, Beitrittsgebühren
  • Aufnahmegebühren
  • Erlöse aus Veranstaltungen und Ausstellungen
  • Forschungszuschüsse
  • öffentliche Zuschüsse
  • Erlöse aus Projekten
  • Bildungsförderungen
  • Einnahmen aus (virtuellen) Währungen
  • Erlöse aus Forschungen
  • Verwertungen
  • freiwillige Beiträge
  • Spenden, Subventionen
  • Erträge aus Märkten
  • Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kooperationen, Empfehlungen und Vermittlungen
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch die Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgeschäft)

Wirtschaftliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Vorstandsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der/die Obmann/Obfrau entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein Natur und Permakultur verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

 

$ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben von dem der Obmann/Obfrau durch Beschluss verliehen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Obmann/Obfrau. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt  1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Freist von 2 Wochen zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wen das auszuschliessende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitrittsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht git nur für die ordentlichen Mitglieder. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom/von der Obmann/Obfrau beschlossenen Höhe verpflichtet.

$ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Generalversammlung (ordentliche Mitglieder) die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Generalversammlung (ordentliche Mitglieder)

Der Vorstand ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die ordentlichen Mitglieder mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform z.B. einem Chatroom.  Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen der Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Das Leitungsorgan (Vorstand)

Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Obmann/Obfrau und dem der Obmannstellvertreter(in)/ Obfraustellvertreter(in). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Generalversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane Ihres Amtes entheben. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgane ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 12 Aufgaben des Vorstands, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem/der Obmann/Obfrau obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der/die Obmann/Obfrau dieses für notwendig erachtet oder der die Obmannschellvertreter(in) / Obfraustellvertreter(in). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder ist zur Beschlussfassung notwendig. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die Obmannstellvertreter(in) / Obfraustellverteter(in).

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau der die Obmannstellvertreter(in) / Obfraustellvertreter(in). Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern un dem Verein sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt auch in Angelegenheiten die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/ die Obmann/ Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

§ 14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach en §§577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nah bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwllige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des iSd §§ 34 ff BOA zu verwenden. Darüber entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand.