Statuten

§ 1 Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Natur und Permakultur und hat seinen Sitz in Groß Reipersdorf. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken auf beliebige andere länder ausgedehnt werden. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

Die tätigkeit es Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:

  • Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit stehen die Menschen und Tiere sowie die Forderung dieser. Es sollen die Zusammenhänge zwischen der physischen und Psychischen Gesundheit erforscht werden.
  • Der Verein erforscht, entwickelt und fördert die ökologischen stabilen Zusammenhänge als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung.
  • Ebenso soll im Verein die Persönlichkeitsbildung gefördert werden.
  • Der Verein forscht und bildet Möglichkeiten für gesunde Ernährung, ein Leben mit allen Elementen, Bewegung und Anwendungen für Menschen, die die Gesundheit und das Wohlbefinden unterstützen.

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materielllen Mittel erreicht werden.

  • Bildung und Förderung von bewusstseinsfördernden Massnahmen und Aktivitäten.
  • Erforschung der Elemente und deren Einsatzmöglichkeiten in der Technik und Kunst
  • Forschungs-, Bildungs- und Gesundheitsreisen.
  • Förderung der Persönlichkeit und auch der seelischen Gesundheit und Zufriedenheit.
  • Kooperationen von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen nd Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
  • Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung, Begleitung von Forschungs-, Bildungs- und Kunstprojekten.
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Interessierten, Fachkundigen, Wissenschaftlern und Künstlern.
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder.
  • Weitergabe von Wissen, Erfahrung, Austausch.
  • Versammlungen und Besprechungen zur Kordinierung von Vereinsinteressen
  • Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
  • Abhaltung von Vereinstreffen zur Werbung von Mitgliedern
  • Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten
  • Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
  • Gestaltung einer Webseite, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Workshops, Tagungen, Webinare.

Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren
  • Aufnahmegebühren
  • Erlösen aus Veranstaltungen und Ausstellungen
  • Frschungszuschüsse
  • öffentliche Zuschüsse
  • erlöse aus Projekten
  • bidungsförerungen
  • Einnahmen aus (virtuellen) Währungen
  • Erlöse aus Forschungen
  • Verwertungen
  • freiwillige Beiträge
  • Spenden, Subventionen
  • erträge aus Märkten
  • vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen au Kooperationen, Empfehlungen und Vermittlung
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereins, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft)
Wirtschaftliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Vorstandsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes manges Finanzierbarkeit gefährdet wäre. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der/die Obmann/Obfrau entscheidet über den JAhresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein Natur und Permakultur verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnd der §§ 34 ff BAO, und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhanden Überschüsse werden zur Förderun der ereinzwecke ausgegeben sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung  an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschat kann Personden, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, von dem der Obman/Obfrau durch Beschluss verliehen werden.

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Obmann/Obfrau. die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch den Tod, Kündigung ode Ausschlus. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschafut auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Autritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Der Auschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interesen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden. eine mündlich ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Vorstandsmitgliede erklärt werden. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interesssen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlasen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gilt nur für die ordentlichen Mitglieder. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der mitgliedsbeiträge in der vom/von der Obmann/Obfrau beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Generalversammlung (ordentliche Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Der vorstand ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalsversammlung ein, zu der die ordentlichen Mitglieder mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen sind. Die Gemneralsversammlung ist dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform z.B. einem Chatroom.

Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,  bdürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Generalsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten. Beschlussfassung über den voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts un des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. Wahl und Enthebung der Mitglieder es Vorstands und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern un Verein, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Statutenänderungen nd die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratng un Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Der Vorstand besteht mindestens aus dem /der Obmann/Obfrau und dem/der Obmannstellvertreter(in)/Obfraustellvertreter(in).

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Generalversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Dr Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. die Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Dem/der Obmann/Obfrau obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Der Vorstand  hat zusammenzutreten, enn der/die Obmann/Obfrau dieses für notwendig erachten oder der/die Obmannsctellvertreter(in)/Obfraustellvertreter(in). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide Vorstandsmitgleider anwesend sind. Die Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder ist zu Beschlussfassung notwendig. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei desen Verhinderung der/die Obmannstellvertreter(in)/Obfraustellvertreter(in).

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Gescäfte des Vereins. Der/die Obmann/Obfrau vetritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau der/die Obmannstellvertreter(in)/Obfraustellvertreter(in).

Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein sind. Möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu trefen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung auch im Vorstand.

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnngsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haaben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“  im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, das jeder Streiteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter nahmhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. die Entscheidungen des Schiedsgerichtes falen endgültig un mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Shiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beidseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher timmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wisen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung aht auch – in sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler uu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung er Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden. Darüber entscheidet ausschließlich der Vereinsvorstand.